
AGB
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB,
Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB, Teil B, wird
Ihnen auf Verlangen kostenlos zugesandt. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Til B,
haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei
laufenden Geschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebotes
gültig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht
oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie statische Nachweise
sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-,
Zimmermanns-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht
in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer
ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Gerüste (ab 3m), Strom- (220 / 380
V) und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.6 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von
Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein
verschliessbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und
Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
2.7 Montagen, die aus den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden
Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.8 Die Preise verstehen sich netto plus der gesetzlich festgelegten
Mehrwertsteuer.
2.9 Für nachträglich verlangte Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
für den Auftraggeber unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden
tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch
Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Die
Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen des Auftrages.
4. Zahlung
4.1 Für alle Zahlungen gilt 2 Wochen nach Auftragserteilung 30%, 60%
nach Fertigstellung, 10% bei Abnahme, ansonsten gilt § 16 VOB, Teil B.
4.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes
vereinbart wurde. Wechsel sind nicht zulässig.
5. Lieferzeit und Montage
5.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
6-8 Wochen nach schriftlicher Auftragsbestätigung und Klärung aller Details, spätestens
jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
5.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz gemäss § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen , oder dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag
nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem
Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
6. Abnahme und Gefahrenübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die erbrachten Leistungen sind
unmittelbar nach der Fertigstellung abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart, gilt die
Abnahme nach 6 Tagen als erfolgt.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
7.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist
ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der massgeblichen
Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
7.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ohne vorherige, gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
7.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es
sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden
ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls
als vertragsgemäss, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
7.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiss-, Auftau- und / oder Lötarbeiten
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle
Sicherheitsmassnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu
treffen.
7.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf
Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
(ProdHaftG) bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschliesslich der
Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus
einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um
insgesamt mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur
entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8.5 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem
Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer
unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände
herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so
hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht
für Abzahlungsgeschäfte.
9. Ausführung und Nebenarbeiten
9.1 Feuerverzinkte und kunststoffbeschichtete Teile werden
konstruktionsbedingt gestreckt und vor Ort verbunden, eventuelle Schweissnähte oder
Schadstellen werden gemäss den Richtlinien der Deutschen Feuerverzinker bzw.
den Herstellervorschriften nachbehandelt (mögliche Größe, kleiner als 10% der gesamten
Oberfläche, jedoch im Einzelnen nicht größer als 100/100mm). Durch den erhöhten
Siliciumgehalt des Schweissgutes und des Profilstahles ist eine Nahtüberhöhung sowie ein
Ausgasen in der Oberfläche nicht zu vermeiden.
9.2 Die Feuerverzinkung dient als Korrosionsschutz und ist nicht als
Oberflächenbehandlung (aus optischen Gründen) geeignet.
9.3 Kunststoffbeschichtete Teile sind lediglich abriebfester als
mit normalem Lack behandelte Teile. Die Oberfläche darf nicht mit Glanz- oder
Schleiflack verglichen werden. Ausgasungen sind nicht zu vermeiden.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.